Adressen oder Leads kaufen? Diese Frage stellt sich erst, wenn geklärt ist, was Leads überhaupt sind.
Im Unterschied zu normalen Adressen für die Neukundenakquise kann Leads ein konkretes Interesse zugeordnet werden. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten.
So genannte Landing Pages im Internet sammeln Kontakte, die sich für bestimmte Themen interessieren. Dazu wird zum Beispiel ein Ebook im Tausch gegen die E-Mail Adresse des Interessenten angeboten.
Auch über Gewinnspiele wurden früher Anschriften gesammelt. Die Idee war, dass Personen, die ein Auto gewinnen möchten, an Autos interessiert sind. Mit der DSGVO ist diese Art der Sammlung von Adressen nicht mehr zulässig, weil den Betroffenen meist nicht bewusst war, dass sie mit der Gewinnspielteilnahme in den Handel mit ihren Adressen einwilligen.
Zudem gibt es Leads, die als „warme Kontakte“ gelten. Das heißt, bei den Betroffenen wurden bestimmte Interessen gezielt abgefragt. Das passiert teilweise telefonisch, wobei in diesem Fall auch beim initialen Kontakt eine Werbeeinwilligung vorliegen sollte.
Alternativ werden Leads auf Messen gesammelt. In dem Fall wiligen die Interessenten schriftlich oder mündlich ein, Informationen über bestimmte Themenbereiche zu erhalten.
Im Zuge der DSGVO sind aber nicht nur die Gewinnspielleads hinfällig geworden, sondern die gesamte Art der Leadgewinnung zur Neukundenakquise ist in Frage gestellt.
Hintergrund ist der, dass es den Betroffenen in den meisten Fällen nicht bewusst ist, dass Sie eine Einwilligung für Werbung von Drittanbietern abgeben.
Wenn ein Unternehmen unter seinen Bestandskunden Leads erhebt, die Interesse an bestimmten Aktionen haben könnten, ist das unproblematisch. Nur die Weitergabe an Organisationen, die vorher keinen Kontakt zum Interessenten hatten, ist ohne bewusste Einwilligung nicht legal.
Adressen, die veröffenlicht vorliegen, sind rechtlich gesehen weniger heikel. Aber auch in diesem Fall gilt es, sich gründlich über die Rechtslage zu informieren.
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