Das Thema „Adressen kaufen“ von der rechtlichen Seite zu beleuchten ist enorm wichtig, aber nicht einfach. Wir klären über die DSGVO und Werbeeinwilligungen auf. Unsere Informationen können aber keine Rechtsberatung ersetzen.
Ihre Eigenverantwortung beim Adressen kaufen
Wenn Sie glauben immer auf der sicheren Seite zu sein, wenn Sie Adressen kaufen, müssen wir Sie leider enttäuschen. Die Dienstleistung der meisten Adressanbieter besteht lediglich darin, Daten zu sammeln und sinnvoll zu bündeln. Auf diese Weise werden Adressen für die automatisierte Verarbeitung bereit gestellt.
In dieser Dienstleistung ist die Erhebung von Werbeeinwilligungen oder die Erhebung von Einwilligungen zur Datenverarbeitung nicht enthalten. Da Werbe- und Datenverarbeitungseinwilligungen grundsätzlich nicht ohne eine weitere transparent erhobene Einwilligung übertragbar sind, sind sie auch nicht verkäuflich.
Merke: In der Regel kaufen Sie Adressen ohne jegliche Einwilligung. Darum müssen Sie sich, wenn notwendig, selbst kümmern.
Worauf muss ich also achten?
Fehlende Einwilligungen müssen nicht zum Problem werden, wenn Sie sich an die Gesetzgebung halten. Dazu beleuchten wir hier vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die DSGVO regelt das Recht zur Verarbeitung von Daten bzw. Adressen und das UWG Werbeeinwilligungen.
Welche Adressen betrifft die DSGVO?
Die DSGVO gilt für Daten von natürlichen Personen. Juristische Personen sind also nicht durch die DSGVO geschützt. Firmen, die beispielsweise als GmbH oder AG aufgestellt sind, sind also gar nicht von der DSGVO betroffen. Eingetragene Vereine übrigens auch nicht.
Das gilt auch für personenbezogene Daten, die zu der juristischen Person gehören. Das ist wichtig, weil Ansprechpartner und Telefonnummern als personenbezogene Daten gelten.
Geschützt sind aber Adressen von Privatpersonen oder Adressen von Firmen, die keine juristische Person sind. Selbständige und Einzelunternehmer fallen also unter den Schutz der DSGVO.
Kann ich trotzdem legal Adressen kaufen?
Die DSGVO hält verschiedene Abschnitte bereit, die es nach wie vor ermöglichen legal Adressen zu kaufen. Zumindest nach Auslegung aus Sicht der Adresshändler. Auf jeden Fall sollten Sie eine schriftliche Interessenabwägung vorbereiten. Folgende Passagen aus der DSGVO helfen dabei.
Der Erwägungsgrund 47 nennt Direktmarketing als berechtigtes Interesse. Das ist wichtig, wenn man den Artikel 6 Absatz 2 f) betrachtet. Dieser erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn ein berechtigtes Interesse das schützenswerte Interesse des Betroffenen überwiegt. Und genau das gehört in eine Interessenabwägung.
Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch der Artikel 9 Absatz 2 e) Dieser erlaubt die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien, die der Betroffene selbst öffentlich gemacht hat.
Zwar sind Adressen keine Daten besonderer Kategorien, aber weniger sensible Daten werden vermutlich nicht strenger behandelt. Da die meisten Adresshändler ausschließlich veröffentlichte Adressen verkaufen, könnte dieser Artikel in der Interessenabwägung hilfreich sein.
Informationspflicht nach dem Adresskauf
Laut DSGVO besteht zudem eine Informationspflicht gegenüber den Betroffenen. Im Klartext heißt das, Sie müssten nach dem Adressen kaufen jeden einzelnen Betroffenen darüber informieren, dass Sie jetzt seine Daten speichern und verarbeiten. Aber auch in diesem Fall sind in der DSGVO Abschnitte eingebaut, die alles etwas relativieren.
Laut Artikel 14 Absatz 3 b) reicht es, wenn die Information über die Speicherung beim ersten Kontakt erfolgt. Zumindest wenn Sie die Daten, außer für eine Kontaktaufnahme, sonst nicht weiter nutzen. Bei diesem ersten Kontakt muss auch die Quelle der Adresse angegeben werden. Das wäre zum Beispiel die Webseite des Adresshändlers.
Weiter heißt es im Absatz 5 b), dass die Informationspflicht ausgesetzt werden kann, wenn sie sich als unverhältnismäßig hoch erweist.
Das UWG und die Werbeeinwilligungen
Viele glauben, die DSGVO würde inzwischen alles zum Thema Werbeeinwilligung regeln. In Deutschland gilt aber immer noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das auch schon vor der DSGVO existierte. Beide spielen beim Adressen kaufen eine Rolle.
Uns interessiert der Paragraph 7 UWG. Dieser beschreibt, wann eine Werbeeinwilligung vorzuliegen hat. Für E-Mail Werbung ist eine Werbeeinwilligung zwingend notwendig – sowohl bei Privatleuten als auch bei Firmen.
Da die Mehrheit der Menschen mittlerweile für dieses Thema sensibilisiert ist, ist die Wahrscheinlichkeit einer oder mehrerer Abmahnungen bei E-Mail Werbung auch sehr hoch.
Bei telefonischer Werbung an Privatleute gilt exakt dasselbe. Telefonische Werbung an Unternehmen gilt hingegen als Grauzone. Nur die wenigsten Unternehmer wissen, dass das Gesetz auch in diesem Fall eine Werbeeinwilligung vorschreibt.
Allerdings wird diese Vorschrift vom Paragraph 7 selbst ausgehebelt. Dieser räumt eine „mutmaßliche Einwilligung“ ein, die das werbende Unternehmen zum Anruf berechtigen würde. Vor Gericht wurde so eine mutmaßliche Einwilligung allerdings bereits zu Ungunsten des Werbetreibenden ausgelegt.
Postalische Werbung ist ohne Werbeeinwilligung möglich. Das gilt sowohl für Privatkontakte als auch für Firmenkontakte. Lesen Sie, welche Antwort- und Irrläuferquoten Sie nach dem Adressen kaufen bei postalischer Werbung erwarten.
Zusammenfassung
Wenn Sie Adressen kaufen, sollten Sie im Idealfall eine schriftliche Interessenabwägung vorbereiten. Darin sollte ersichtlich werden, dass Sie sich Gedanken über eine DSGVO-gerechte Verarbeitung gemacht haben.
Die gekauften Adressen können Sie bedenkenlos für postalische Werbung einsetzen, wenn Sie darin vermerken, woher Sie die Adresse haben und wenn Sie eine einfache Möglichkeit zur Abmeldung bereit stellen.
Telefonische Werbung im B2B-Bereich wird von vielen Unternehmen geduldet, kann aber im Ernstfall zu einer teuren Abmahnung führen.
E-Mail Werbung mit gekauftem Adressmaterial führt hingegen sehr wahrscheinlich zu Abmahnungen und ist weder bei Privat- noch bei Firmenadressen erlaubt.